Statuten

UGIB-AUVB-AKVB asbl

Avenue Hippocrate, 91
1200 Bruxelles
Unternehmensnummer: 0828.194.710

NEUE SATZUNG – ÄNDERUNG DES NAMENS

Die ordnungsgemäß einberufene, stimmberechtigte Generalversammlung des 13 Juni 2017 hat beschlossen, die Satzung vollständig abzuändern und durch folgenden Text zu ersetzen.

ARTIKEL 1

Die Vereinigung führt in den drei Landessprachen folgende Namen:

  • ALGEMENE UNIE VAN VERPLEEGKUNDIGEN VAN BELGIE
  • UNION GENERALE DES INFIRMIERS DE BELGIQUE
  • ALLGEMEINER KRANKENPFLEGERVERBAND BELGIENS

Die Vereinigung kann auch folgende Abkürzungen benutzen:

  •  AUVB
  •  UGIB
  •  AKVB

Der Sitz befindet sich im Gerichtsbezirk Brüssel und kann nur auf Beschluss der Generalversammlung geändert werden. Derzeit befindet sich der Sitz in: avenue Hippocrate 91, 1200 Brüssel.

Es handelt sich um eine unabhängige pluralistische Vereinigung. Sie geht ihren Tätigkeiten unabhängig von politischen und philosophischen Auffassungen auf dem gesamten belgischen Hoheitsgebiet nach.

ARTIKEL 2

Gegenstand der Vereinigung ist es:

  1. den Beruf der Krankenpflege, die Krankenpflegewissenschaften und die Qualität der Pflege zu fördern und zu entwickeln;
  2. die Vereinigungen der Krankenpfleger gemäß dem belgischen Gesetz über die Ausübung von Gesundheitspflegeberufen zusammenzuführen;
  3. den Beruf und dessen Ausübung zu repräsentieren und zu verteidigen, im beruflichen Interesse der Ausübenden sowie im Interesse der ihnen anvertrauten Patienten.

Der Vereinigung stehen zur Durchführung ihrer Ziele alle rechtlichen Mittel zur Verfügung. Sie kann auf verschiedenen Ebenen handeln: als berufliche Verteidigung, als beratendes Organ, als Dienstleistung für Dritte usw. Sie kann sich anderen Vereinen zwecks Verfolgung ihres Geschäftszwecks anschließen.
In dieser Hinsicht kann sie – nebenbei – Handelsgeschäfte durchführen, allerdings unter der Bedingung, dass erzielte Gewinne dem ursprünglichen Zweck dienen.

ARTIKEL 3 – Dauer

Die Vereinigung ist auf unbestimmte Dauer geschlossen und kann jederzeit aufgelöst werden.

ARTIKEL 4 – Anzahl der Mitglieder

Die Vereinigung zählt effektive sowie angegliederte Mitglieder.
Die effektiven Mitglieder besitzen ein Stimmrecht in der Generalversammlung. Ihr Name ist im Mitgliederverzeichnis aufgeführt, das am Geschäftssitz der Vereinigung aufbewahrt wird. Die rechtlichen Bestimmungen gelten ausschließlich für die effektiven Mitglieder. Ihre Mindestanzahl wurde auf sechs festgelegt.

Die angegliederten Mitglieder sind der Vereinigung lediglich beigetreten, um ihr Angebot zu nutzen. Ihre Rechte und Pflichten können in der Geschäftsordnung festgehalten werden.

Der Begriff Mitglied bezeichnet in dieser Satzung ausschließlich die effektiven Mitglieder.

ARTIKEL 5 – Mitgliedschaft

Die effektiven Mitglieder sind juristische Personen, die folgendermaßen aufgeteilt werden:

  • Die Gründungsmitglieder, die die Vereinigung geschaffen haben. Es handelt sich hier um allgemeine Berufsverbände, die Mitglieder aus allen Bereichen des Berufs vereinen: allgemeine Krankenpfleger, spezialisierte Krankenpfleger und Krankenpfleger, die in einem bestimmten Bereich der Pflege arbeiten. Diese Kategorie kann nicht erweitert werden.
  • Berufsverbände, deren Mitglieder in einem spezialisierten oder spezifischen Bereich tätig sind, darunter auch die Hauskrankenpflege. Sie werden hier assoziierte Mitglieder genannt.

Die Namen der Mitglieder werden im Mitgliederverzeichnis aufgelistet, das am Geschäftssitz aufbewahrt wird.

ARTIKEL 6 – Aufnahme neuer Mitglieder

Auf Vorschlag des Verwaltungsrats kann die Generalversammlung ein neues assoziiertes Mitglied aufnehmen. Der Antrag muss an den Vorsitzenden des Verwaltungsrats gerichtet werden.

Um aufgenommen zu werden, muss der Kandidat die einfache Mehrheit der Stimmen der effektiven anwesenden und vertretenen Gründungsmitglieder sowie die einfache Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen assoziierten Mitglieder erhalten.

Bei der Antragsstellung beschreibt das zur Wahl stehende Mitglied seine Ziele und seine Zielgruppe. Es setzt den Verwaltungsrat über seine Satzung in Kenntnis. Diese Elemente werden von der Generalversammlung überprüft, bevor das Mitglied aufgenommen werden kann.

ARTIKEL 7 – Mitgliedsbeitrag

Der jährliche Mitgliedsbeitrag wird von der Generalversammlung bestimmt und darf den Höchstbetrag von 1000,- Euro nicht überschreiten.

ARTIKEL 8 – Aufkündigung der Mitgliedschaft und Ausschluss eines Mitglieds

Die Mitgliedschaft kann jederzeit durch schriftliche Aufkündigung des Mitgliedes an den Verwaltungsrat beendet werden.

Als austretendes Mitglied wird derjenige angesehen, der seinen Mitgliedsbeitrag nach dem Monat, in dem ihm ein Mahnschreiben per Einschreiben zugeschickt wird, nicht entrichtet.

Mitglieder, die die Zielsetzung der Vereinigung nicht respektieren oder letzterer schädigen, können durch Entscheidung der Generalversammlung gemäß Artikel 13,14 und 15 der vorliegenden Statuten ausgeschlossen werden.
In schwerwiegenden Fällen kann der Verwaltungsrat das Mitglied bis zur nächsten Generalversammlung suspendieren.

Mitglieder, die ihre Rechtspersönlichkeit verlieren, verlieren automatisch ihre Mitgliedschaft.

Das austretende oder ausgeschlossene Mitglied sowie dessen Erben und Anspruchsberechtigte haben keinerlei Rechte bezüglich der Vereinigung. Die Anfrage nach oder der Erhalt von Kontoauszügen, Rechnungslegungen, Siegeln, Bestandsaufnahmen, Erstattungen des Mitgliedbeitrags sind ihnen vorenthalten.

ARTIKEL 9 – Generalversammlung – Zusammensetzung

Die Generalversammlung setzt sich aus allen Mitgliedern der Vereinigung zusammen. Die Generalversammlung wird von einem Vorsitzenden geleitet. Der stellvertretende Vorsitzende leitet die Generalversammlung bei Abwesenheit des Vorsitzenden.

Jedes effektive Mitglied wird als juristische Person durch Krankenpfleger gemäß der eigenen Satzung vertreten.

ARTIKEL 10 – Generalversammlung – Zuständigkeit

Die Generalversammlung ist ausschließlich  für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Änderung der Satzung;
  • Bestellung und Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern;
  • Bestellung und Abberufung der Kommissare und gegebenenfalls Bestimmung ihrer Entschädigung;
  • Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder und der Kommissare;
  • Billigung des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses;
  • Die freiwillige Auflösung der Vereinigung;
  • Ausschluss eines Mitglieds;
  • Umwandlung der Vereinigung in eine Gesellschaft mit sozialen Zielsetzungen;
  • Die Festlegung der Abstimmregeln der Generalversammlung und des Verwaltungsrats;
  • für alle satzungsgemäß vorgeschriebenen Fälle;
ARTIKEL 11 – Generalversammlung – Versammlungen

Die Generalversammlung versammelt sich auf Beschluss des Verwaltungsrates, wenn der Gegenstand der Vereinigung eine Versammlung notwendig macht. Sie muss mindestens einmal jährlich zur Billigung des Jahresabschlusses des beendeten Geschäftsjahres und des Haushaltsplans für das kommende Jahr sowie zur Entlastung der Verwaltungsratsmitglieder zusammentreten. Diese Versammlung findet im ersten Halbjahr statt.

Die Generalversammlung wird zudem einberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich beantragen und dabei die zu behandelnden Themen nennen. Der Verwaltungsrat muss die Generalversammlung innerhalb von 21 Tagen nach dem Antrag einberufen und der Einladung die Tagesordnung mit den eingereichten Punkten beifügen. Die Generalversammlung findet spätestens am 40. Tag nach dieser Anfrage statt.

ARTIKEL 12 – Generalversammlung – Einberufung

Die Einladungen zur Generalversammlung werden schriftlich durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden versandt. Alle Mitglieder werden per Brief, E-Mail, Einschreiben oder Fax mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung hierzu eingeladen.

Das Einberufungsschreiben enthält Angaben über den Ort, den Tag und die Uhrzeit der Versammlung sowie über die durch den Verwaltungsrat beschlossene Tagesordnung. Ein Vorschlag, der von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder schriftlich eingereicht wurde, wird auf die Tagesordnung gesetzt. Dieser Vorschlag ist von mindestens einem Zwanzigstel der Mitglieder zu unterzeichnen und mindestens fünf Werktage vor Beginn der Versammlung an den Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu versenden. Punkte, die nicht auf der Tagesordnung stehen, dürfen keinesfalls angesprochen werden.

ARTIKEL 13 – Generalversammlung – allgemeine Wahlbestimmungen

Innerhalb der Generalversammlung halten die Mitglieder einer Jeden Gruppen (gemäß der Aufteilung in Artikel 5) 50% der gesamten anwesenden oder vertretenen Stimmen.
Bei Abwesenheit eines Mitglieds kann es sich durch Vollmacht durch ein anderes Mitglied seiner Wahl vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur eine Vollmacht annehmen.

Mit Ausnahme der in Artikel 6, 8, 14, 15 und 30 vorgesehenen Fälle trifft die Generalversammlung ihre Entscheidungen mit einer Stimmmehrheit von 70 % der anwesenden oder vertretenen Mitglieder und 50% der anwesenden oder vertretenen Stimmen in jeder Gruppe (gemäß der in Artikel 5 vorgesehenen Aufteilung).

Mit Ausnahme der in Artikel 15 vorgesehenen Fälle, werden die Enthaltungen, leere Stimmzettel, ungültige Stimmen nicht berücksichtigt (weder im Zähler noch im Nenner) um die im vorigen Absatz festgelegte notwendige Mehrheit zu berechnen.

ARTIKEL 14 – Generalversammlung – Besondere Beschlussfähigkeit

Im Hinblick auf eine Satzungsabänderung, den Ausschluss eines Mitglieds oder die Auflösung der Vereinigung ist die Anwesenheit oder Vertretung von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Die Generalversammlung kann nur Entscheidungen treffen, wenn die vorgeschlagenen Abänderungen, der Ausschluss eines Mitglieds oder das Vorhaben der Auflösung der Einberufung schriftlich beigefügt wurden. Bevor sich über den Ausschluss eines Mitglieds geäußert wird muss das betroffene Mitglied eingeladen werden um sich verteidigen zu können.

Sind bei der ersten Versammlung weniger als zwei Drittel der effektiven Mitglieder anwesend, so kann eine zweite Versammlung einberufen werden, die ungeachtet der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig tagen kann. Diese zweite Versammlung findet frühestens 14 Tage nach der ersten statt.

ARTIKEL 15 – Generalversammlung – Besondere Mehrheit

Eine Satzungsabänderung oder eine Abberufung eines Mitglieds erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen. Die Abstimmung über den Ausschluss eines Mitglieds ist geheim in dem Sinne, dass in jeder Gruppe (gemäß der in Artikel 5 vorgesehenen Aufteilung) geheim abgestimmt wird, aber das globale Resultat der Wahl pro Gruppe ist, unter Achtung der Ansprüche des Artikel 13, erster Absatz, bekannt.

Wenn die Satzungsänderungen den Zweck der Vereinigung oder die Auflösung der Vereinigung betrifft, ist eine Vier-Fünftel-Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Stimmen erforderlich.
Um festzustellen ob die in diesem Artikel erforderlichen Mehrheiten erreicht sind, muss mit den Bestimmungen des Artikels 13, erster und zweiter Absatz Rechnung getragen werden. In Abweichung von Artikel 13, vierter Absatz werden die Enthaltungen, leere Stimmzettel, ungültige Stimmen als “dagegen” Stimmen berücksichtigt um die im vorliegenden Artikel genannten Mehrheiten festzustellen und werden im Nenner übernommen.

ARTIKEL 16 – Generalversammlung – Protokoll

Für jede Versammlung wird ein Protokoll erstellt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer unterzeichnet und in einem Register verwahrt wird. Auszüge von Protokollen, die an Dritte ausgestellt werden, müssen vom Vorsitzenden und vom Schriftführer genehmigt und unterzeichnet werden. Im Falle ihrer Abwesenheit können zwei andere Verwaltungsratsmitglieder die Dokumente genehmigen.

ARTIKEL 17- Verwaltungsrat – Zusammensetzung

Die Vereinigung wird von einem Verwaltungsrat geleitet, der von der Generalversammlung gewählt wird. 50% der Verwaltungsratsmitglieder vertreten die allgemeinen Berufsverbände (30% NVKVV, 20% FNBV, 20% acn, 20% FNIB und 10% KPVDB) und 50% vertreten die effektiven assoziierten Mitglieder (50% für die Niederländischsprachigen, 50% für die Französischsprachigen), darunter sind 20% den Hauskrankenpflegern vorbehalten (10% den Niederländischsprachigen und 10% den Französischsprachigen). Alle Verwaltungsratsmitglieder sind Krankenpfleger.

Der Verwaltungsrat wählt innerhalb seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden, von denen einer der Gruppe der allgemeinen Berufsverbände und der andere den effektiven assoziierten Mitgliedern angehört. Sie dürfen nicht derselben Sprachgruppe angehören und nur einmal in ihr 4-jähriges Mandat in derselben Funktion wiedergewählt werden.
Bei jeder Mandatserneuerung (ein Mandat bestimmt eine Periode von vier Jahren mit der einmaligen Möglichkeit einer vierjährigen Erweiterung), muss der Vorsitzende aus einer anderen Sprachregelung stammen.
Es muss ein Wechsel zwischen Niederländischsprachigen, Französischsprachigen und eventuell (wenn von ihnen gewünscht) Deutschsprachigen bestehen. Wenn ein Deutschsprachiger sich einfügt, folgt ihm ein Niederländischsprachiger oder ein Frankophoner gemäß des vorletzten Vorsitzender der das Amt ausgeführt  hat.
Es werden ebenfalls ein Schriftführer und ein Kassierer gewählt. Beide müssen aus verschiedenen Sprachgruppen sein und unterschiedlichen Mitgliedergruppen angehören. Sie dürfen nur einmal in ihr 4-jähriges Mandat in derselben Funktion wiedergewählt werden.

Bei Änderung der Zusammensetzung des Verwaltungsrats behält jeder allgemeine Berufsverband mindestens einen Sitz im Verwaltungsrat.

Das Mandat der Verwaltungsratsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Beendigung des Mandats geschieht durch Absetzung durch die Generalversammlung, durch freiwilligen Rücktritt, der schriftlich beim Vorsitzenden oder Verwaltungsrat eingereicht wird, oder beim Verlust des Ausübungsrechts des Berufs.

ARTIKEL 18 – Verwaltungsrat – Mitgliederverzeichnis

Am Vereinigungssitz führt der Verwaltungsrat eine Mitgliederliste. Dieses Verzeichnis enthält den Namen, die Anschrift des Sitzes und Rechtsform eines jeden Mitglieds (juristische Person). Zudem sind alle Beschlüsse zum Beitritt, Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern binnen acht Tagen nach dem Beschluss und der Inkenntnissetzung durch den Verwaltungsrat in dem Verzeichnis einzutragen. Alle betroffenen Mitglieder und Interessierten können am Vereinigungssitz das Mitgliederverzeichnis einsehen.

ARTIKEL 19 – Verwaltungsrat – Zuständigkeit

Der Verwaltungsrat leitet die Angelegenheiten der Vereinigung und ist für ihre inner- und außergerichtliche Vertretung zuständig. Er führt alle Befugnisse aus, die der Generalversammlung nicht ausdrücklich durch das Gesetz vorbehalten sind. Der Verwaltungsrat kann vor allen Gerichtsbarkeiten als Kläger sowie als Beklagter auftreten und über die Notwendigkeit von Rechtsmitteln entscheiden.

Er bestellt und beruft das Personal ab und legt seine Entlohnung fest; er kann seine Vollmachten und Pflichten in bestimmten ihm obliegenden Fällen an eines der Verwaltungsratsmitglieder übertragen oder an jede andere Person, ob Vereinigungsmitglied oder nicht. Der Verwaltungsrat kann nach eigenem Ermessen diese Personen bestimmen.
Die Beauftragung dieser Personen endet:

a)     durch freiwillige Kündigung des Beauftragten, der seine Kündigung dem Verwaltungsrat vorlegt;

b)    durch Abberufung durch den Verwaltungsrat.

Unbeachtet der Vertretungszuständigkeit des Verwaltungsrats wird die Vereinigung in inner- und außergerichtlichen Fällen durch zwei Verwaltungsratsmitglieder gemeinsam vertreten.

Die für bestimmte Aufgaben auserwählten Vertreter üben ihr Mandat gemeinsam oder getrennt aus.

Der Verwaltungsrat schlägt eine Geschäftsordnung vor, die er als angemessen und nützlich empfindet.

ARTIKEL 20 – Verwaltungsrat – Einberufung

Der Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden mindestens acht Tage vor der Versammlung und mit einer Tagesordnung einberufen.

Im Falle eines Einverständnisses aller Verwaltungsratsmitglieder kann diese Frist verkürzt werden.

Der Vorsitzende leitet die Versammlungen des Verwaltungsrates; im Falle seiner Abwesenheit oder Verhinderung leitet der stellvertretende Vorsitzende die Versammlung.

ARTIKEL 21 – Verwaltungsrat – Beschlüsse

Die Mehrheit der Verwaltungsratsmitglieder muss anwesend oder vertreten sein, um beschlussfähig zu sein. Der Verwaltungsrat trifft die Entscheidungen mit einer Stimmenmehrheit von 70%, wobei innerhalb der Gruppe der allgemeinen Berufsverbände und der Gruppe der Fachberufsverbände jeweils eine Mehrheit von 50% erzielt werden muss. Jedes Verwaltungsratsmitglied besitzt eine Stimme.

ARTIKEL 22 – Verwaltungsrat – Protokoll

Bei jeder Versammlung wird ein Protokoll erstellt, das durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet wird. Auszüge von Protokollen, die für Dritte ausgestellt werden, müssen vom Vorsitzenden und vom stellvertretenden Vorsitzenden genehmigt und unterzeichnet werden. Im Falle ihrer Abwesenheit können zwei Verwaltungsratsmitglieder die Dokumente genehmigen.

ARTIKEL 23 – Verwaltungsrat – Archivierung

Alle Protokolle und Beschlüsse der Generalversammlung und des Verwaltungsrates werden in einem Register verwahrt und können von den Mitgliedern eingesehen werden. Diese können auch alle Dokumente über die Buchführung sowie Beschlüsse über Personen einsehen, die, ob Verwaltungsratsmitglied oder nicht, ein Mandat für die Vereinigung ausführen. Dritte, die die Protokolle der Generalversammlung einsehen möchten, müssen dies schriftlich beim Verwaltungsrat beantragen.

ARTIKEL 24 – Verwaltungsrat – Ausführender Ausschuss

Der Verwaltungsrat kann einen ausführenden Ausschuss oder einen Vorstand einrichten.

ARTIKEL 25 – Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Vereinigung beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

ARTIKEL 26 – Jahresergebnis

Jedes Jahr und spätestens sechs Monate nach Beendigung des Geschäftsjahres erstellt der Verwaltungsrat das Jahresergebnis des vergangenen Jahres und den Haushaltsplan des kommenden Geschäftsjahres und legt diese der Generalversammlung zur Genehmigung vor.

ARTIKEL 27 – Auflösung

Im Falle einer freiwilligen Auflösung bestimmt die Generalversammlung oder gegebenenfalls ein Gericht einen oder mehrere Liquidatoren und legt deren Befugnisse sowie die Bestimmungen fest. Die Aktiva werden nach Begleichung der Passiva an eine oder mehrere Vereinigungen übertragen, deren Ziel dem der aufgelösten Vereinigung am nächsten kommt.

ARTIKEL 28 – Verschiedenes

Alle hier nicht erwähnten Fragen unterliegen dem Gesetz vom 27. Juni 1921, geändert durch das Gesetz vom 02. Mai 2002.

ARTIKEL 29

Die Verwaltungsratsmitglieder gehen mit der Wahrnehmung ihres Mandates keine persönlichen Verpflichtungen ein und haben sich nur für die Ausübung ihres Mandats zu verantworten.

ARTIKEL 30 – Geschäftsordnung

Die Generalversammlung kann auf Vorschlag des Verwaltungsrates eine Geschäftsordnung beschließen. Diese Ordnung kann durch einen Beschluss der Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder abgeändert werden.

Ausgefertigt und genehmigt durch die Generalversammlung des 13. Juni 2017 in Brüssel

 

Mengal Yves
Verwaltungsratsmitglied